Rechtliche Änderungen bei der Drohnennutzung

 

Für die Nutzung von Drohnen hat sich seit dem 31. Dezember 2020 einiges geändert. Denn seit diesem Tag gilt europaweit die EU-Drohnenverordnung, welche Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrtsysteme festlegt.

 

Für das Handwerk bieten Drohnen schon seit längerem neue Möglichkeiten und verschiedene Vorteile. So können statt dem Aufbau von Gerüsten Dächer schnell und effizient abgeflogen werden um wichtige Daten zu erhalten. Ob ein Aufmaß, die Situationserfassung oder eine Qualitätsprüfung um Mängel zu erkennen, Drohnen bieten verschiedenste Möglichkeiten. Auch ein Solarinstallateur kann aus selbigen gründen gut auf eine Drohne zurückgreifen.

 

Auch auf Baustellen werden Drohnen vermehrt eingesetzt. Diese können zum Beispiel den baufortschritt überwachen, den Einsatz von Maschinen und Material dokumentieren oder bei der Planung und End Kontrolle wichtige Aufgaben übernehmen. Ein aufgenommenes 3D-Bild wird dazu mit den Bauplänen eines Architekten abgeglichen. Dadurch erkennt man an welchem Ort der Baustelle gegebenenfalls Probleme auftreten und man ist in der Lage dem rechtzeitig entgegen zu wirken.

 

Mit der neuen Verordnung (Durchführungsverordnung 2019/947) werden die Drohnen-Kategorien, wie in der folgenden Abbildung zu sehen, „offen“, „speziell“ und „zulassungspflichtig“, festgelegt.

Übersicht der Drohnenkategorien

 

Die neue Drohnenverordnung - wann müsen Drohnen zugelassen werden - Drohnenführerschein

 

 

Wiegt die Drohne weniger als 25kg, fliegt maximal 120 Meter hoch und wird innerhalb des Sichtbereichs des Piloten geführt in dem es keine gefährlichen Gegenstände mitführt, wird sie unter der Kategorie „offen“ betrieben. Je nach Unterkategorie wird ein Nachweis einer Online-Prüfung oder ein Fernpiloten-Zeugnis benötigt. Die drei Unterkategorien A1, A2 und A3, mit jeweils eigenen CE Kennzeichnungen, der offenen Spezifizierung, unterteilen sich wie folgt. Eine unter A1 geführte Drohne wiegt bis zu 0,9 kg (C0 unter 0,25 kg und C1 unter 0,9 kg) und sollte möglichst keine einzelnen Menschen und generell keine Menschenmenge überfliegen. Des Weiteren ist bei einer Nutzung einer C1 Zertifizierten Drohne der Nachweis einer bestandenen theoretischen Onlineprüfung erforderlich. Eine unter A2 eingeordnete Drohne (C2-Zertifizierung) wiegt zwischen 0,9 kg und 4 kg. Diese darf horizontal maximal 30 Meter an Personen heranfliegen. Für die Bedienung dieser wird ein Fernpiloten Zeugnis verlangt. Die Kategorie A3 beinhaltet die Zertifizierungen C3 und C4. Drohnen aus dieser Kategorie dürfen nur 150 Meter entfernt zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten geführt werden. Modellfluggeräte erhalten dabei die C4 Zertifizierung. In diesem Bereich liegt das Gewicht der Drohne zwischen 4 und 25kg und der Nachweis einer Online Prüfung ist erforderlich.  

 

„Zulassungspflichtige“ sind sehr schwere und für Sonderzwecke konstruierte Drohnen, für welche eine Musterzulassung und Verkehrszulassung sowie von dem Piloten eine Fernpiloten-Lizenz benötigt wird. Eine unter „speziell“ eingeordnete Drohne wiegt mehr als 25kg und ist auch außerhalb der Sichtweite vom Piloten im Einsatz. In dieser Kategorie wird eine Betriebsgenehmigung oder Betriebserklärung sowie vom Piloten ein Fernpiloten-Zeugnis oder eine Lizenz benötigt.

 

Neu ist außerdem das jeder Pilot einer Drohne der offenen Kategorie sich nun beim Luftfahrtbundesamt registrieren muss. Dies gilt auch wenn das Gerät ausschließlich auf dem eigenen Grundstück bedient wird. Insofern die Drohne unter 0,25kg wiegt ist diese davon befreit, wenn sie nicht mit einer Kamera oder sonstigen Sensoren ausgestattet ist. Nach der Registrierung erhält der Pilot eine Registrierungsnummer welche auf der Drohne angebracht werden muss.

 

Für Handwerker ergeben sich somit einige neue Regularien die es einzuhalten gilt. Falls die genutzte Drohne über eine Kamera verfügt, darf sie nicht über ein Wohngrundstück oder Industrieanlagen gesteuert werden. Insofern der Grundstückseigentümer diesem Überflug zustimmt, wird dieses Verbot allerdings aufgehoben.

 

Zu beachten gilt es auch das eine Haftpflichtversicherung benötigt wird, die Drohnen beinhaltet. Dies ist bei normalen Haftpflichtversicherungen nicht der Fall.